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Unsere Vorsitzende informiert:

 

Corona & Jagd

 

 Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Wildtierportals Bayern

 www.wildtierportal.bayern.de/corona

 

 

 

 

 

 

 

 

(ARCHIV 2020)

 

 Wiederaufnahme des Probenbetriebes der Jagdhornbläser

 

Liebe Jagdhornbläser/innen,

der Probenbetrieb für Jagdhornbläsergruppen kann unter Einhaltung strenger Hygiene- und -Verhaltensregeln wieder stattfinden.

 

Auf der Homepage des BJV sind hierzu leider nur wenige und äußerst unvollständige Informationen zu finden. Wir haben deshalb beim zuständigen Ministerium und beim Bayerischen Blasmusikverband angefragt und wurden hier sehr detailliert informiert - hierfür ein herzliches "Vergelt's Gott".

Das geforderte Hygienekonzept mit Verhaltensregeln für die Wiederaufnahme des Probenbetriebes könnt ihr nachfolgend einsehen und gerne als Vorlage für euer Hygienekonzept nutzen. Der Bayerische Blasmusikverband hat uns bei der Erstellung eines Hygienekonzeptes dankenswerter Weise mit sehr detaillierten Informationen und Vorlagen unterstützt - das nennen wir Mitgliederinformation!

 

Diese Punkte sind zu erledigen vor Probenbeginn:

- Erstellen eines Hygienekonzeptes mit Verhaltensregeln

- Überprüfung und Genehmigung dieses Konzeptes durch die zuständige Kreisbehörde

- Genehmigtes Konzept muss dem Eigentümer des Probenraumes, allen Jagdhornbläsern/innen, dem Vorstand der Kreisgruppe und sonstigen betroffenen Personen bekannt gegeben werden und diesen dann auch schriftlich vorliegen

- Am Probenraum ist das Hygienekonzept mit Verhaltensregeln gut ersichtlich anzubringen und bei einer Kontrolle oder bei Auftreten von Corona-Erkrankung in der Gruppe vorzuzeigen.   

- Es ist ein Verantwortlicher zu benennen, der die Einhaltung des Hygienekonzeptes und der Verhaltensregeln überwacht

 

 

 

Hygienekonzept

Jagdhornbläser der Jägervereinigung Schrobenhausen

Grundlage bildet die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaß-

nahmenverordnung vom 19. Juni (6. BaylfSMV)

                                                                                                                                       

                                                                                                                                                                                                           Stand: 23. Juni 2020

 

Ab Montag, 15.06.2020 sind kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten zugelassen (§21 Abs. 2 - 6. BayIfSMV). Wichtig ist der Hinweis, dass es sich hier um „kulturelle Veranstaltungen“ handelt, also nicht die Vorbereitung und Durchführung von geselligen Veranstaltungen.

 

Des Weiteren darf Musikunterricht an Musikschulen und außerhalb von Musikschulen erteilt werden. Voraussetzung ist die Einhaltung eines Mindestabstandes und ein entsprechendes Hygiene- und Schutzkonzept.

 

Sollte ein Musikverein von einem anderen Veranstalter für einen Auftritt engagiert werden, muss dieser Veranstalter ein entsprechendes Hygienekonzept vorweisen können. Dennoch sollte der Musikverein auf die Einhaltung der für Bläser gültigen Vorgaben (Mindestabstände, Umgang mit Kondenswasser etc.) eigenständig achten.

 

Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts trifft den Veranstalter. Dies kann der Betreiber einer Spielstätte wie etwa eines Theaters, Konzertsaals oder einer Bühne sein. Wird eine Spielstätte vermietet, ist der Veranstalter derjenige, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. Auch ein (Musik-)Verein kann Veranstalter in diesem Sinne sein. Dies gilt sinngemäß auch für Proben. Bei Künstlergruppen, die nicht als Verein oder in einer sonstigen Rechtsform organisiert sind, ist jedes einzelne Gruppenmitglied als Veranstalter anzusehen und damit für die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlich.

 

Die Musikvereine sind angehalten, die Notwendigkeit der Einhaltung ihres Hygiene- und Schutzkonzeptes gegenüber Besuchern und Mitwirkenden zu kommunizieren und deren Einhaltung zu kontrollieren.

 

 

(Das Hygienekonzept der Jagdhornbläser der Jägervereinigung Schrobenhausen orientiert sich am empfohlenen Vorschlag des Bayerischen Blasmusikverbandes, das durch diesen zur Verfügung gestellt worden ist. Die Jägervereinigung Schrobenhausen hat den Vorschlag dankend übernommen und für die Jagdhornbläsergruppe angepasst.

 

Alle Mitglieder der Jagdhornbläsergruppe, die Vorstandschaft der Jägervereinigung Schrobenhausen und die Eigentümer/in des Probenraumes haben das Hygienekonzept und die Verhaltensregeln per eMail zur Kenntnisnahme erhalten.)

 

 

 

1. Äußere Bedingungen

 

a)   Abstände

 

Beim gemeinsamen Musizieren (Proben) und bei kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte) beträgt der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) 1,50 m - bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.

 

Wenn möglich, ist auf eine versetzte Aufstellung der Musiker zu achten. Querflöten sowie Blasinstrumente mit tiefen Tönen sollten auf Grund der höheren Luftverwirbelungen am Rand platziert werden.

 

Die Abstände zum Dirigenten / zur Dirigentin müssen mindestens 2,0 m betragen. Es empfiehlt sich, die Plätze der Musiker klar zu markieren. Verwendete Trennwände führen nicht zur Reduktion des Mindestabstands.

 

Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge, Flure) soll so angepasst werden, dass ausreichender Abstand (mindestens 1,5m) eingehalten werden kann.

Unnötiger Aufenthalt im Gebäude (z.B. Warten, Soziale Kontakte) soll vermieden werden.

 

b) Maskenpflicht

 

Besucher haben in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon sind ausgenommen:

 

  • Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt,
  • Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt)
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

 

c)    Beschränkung hinsichtlich Personen

 

Bei kulturellen Veranstaltungen sind – unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen unter 1a) und der Maskenpflicht unter 1b) - in geschlossenen Räumen höchstens 50 und unter freiem Himmel höchstens 100 Besucher zugelassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beträgt die Anzahl der möglichen Besucher in geschlossenen Räumen höchstens 100 und unter freiem Himmel höchstens 200. Die zahlenmäßige Beschränkung gilt nicht für die Mitwirkenden.

 

Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

 

d) Hygieneeinrichtungen

 

Es soll ausreichend Möglichkeit zur Handhygiene gegeben sein. Sanitärräume sind mit Hand-Desinfektionsmittel-Spendern („bedingt viruzid“), Flüssigseife und Handtrockenmöglichkeit auszustatten (Einmalhandtücher oder Trockengebläse, wobei Jetstream-Geräte nicht erlaubt sind). Sollten Endlostuchrollen vorhanden sein, ist sicherzustellen, dass diese einwandfrei funktionieren und die Weiterförderung der Tuchrolle sichergestellt ist. Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.

 

 

e) Reinigung

 

Die Reinigung der Oberflächen sollte vor Beginn und nach Ende des Unterrichtstages bzw. von Proben, bei besonderer Kontamination auch anlassbezogen dazwischen, erfolgen.

Türklinken und Handläufen sollen zur Vermeidung von Infektionen regelmäßig gereinigt werden. Stühle, Tische und stationäre Instrumente sollen v.a. beim Einzel- und Gruppenunterricht beim Schülerwechsel desinfiziert oder gereinigt werden.

 

 

f) Ausstattung der Unterrichtsräume / Kondenswasser

 

Es sollen möglichst Stühle mit glatter, abwischbarer Oberfläche verwendet werden.

 

Bei Blasinstrumenten darf kein Durchpusten des Instruments beim Ablassen des Kondensats stattfinden. Das Kondensat muss vom Verursacher mit geeigneten Mitteln aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen.

 

 

g) Lüften der Räume

 

Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

 

Räume ohne Fenster sind ungeeignet. Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden.

 

Bei Räumen mit Lüftungs- oder Klimaanlagen sind besondere Vorgaben zu beachten. Diese sind vom jeweiligen Hersteller der Geräte zu erfragen. Hierbei sollte der Umluftanteil ggf. reduziert werden und/oder das Intervall für das Wechseln von Filtern reduziert werden.

 

 

2. Verhalten (gilt für alle Teilnehmer an den Proben der Jagdhornbläser)

 

  • Regelmäßiges Händewaschen (mit Seife für 20-30 Sekunden) bzw. Desinfektion der Hände vor Beginn des Unterrichts bzw. der Proben. (Hände- und Flächendesinfektionsmittel/bzw. -tücher werden am Eingang zum Probenraum zur Verfügung gestellt)

 

  • Vor Probenbeginn muss sich jeder Probenteilnehmer in die aufliegende Anwesenheitsliste eintragen (Auf der Anwesenheitsliste sind alle Bläser alphabetisch gelistet – jeder muss eigenhändig unterschreiben)

 

  • Bei Eintreffen und Verlassen des Unterrichtsgebäudes unter Einhaltung der Abstandsregeln ist grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

 

  • Abstand halten! (2 m bei Blasinstrumenten )

 

  • Einhalten der Hust- und Nies-Etikette (in die Armbeuge oder Einmaltaschentuch husten oder niesen)

 

  • Kein Körperkontakt, kein Händeschütteln

 

  • Vermeiden des Berührens von Augen, Mund und Nase

 

  • Kein unnötiges Aufhalten im Gebäude

 

  • Türgriffe, Lichtschalter etc. nach Möglichkeit nicht mit der Hand betätigen, besser z.B. mit dem Ellenbogen

 

  • Gegenstände wie Instrumente, Notenpulte, Noten, Stifte etc. sind selbst mitzubringen und dürfen nicht durchgetauscht werden, keine Tassen oder Becher etc. gemeinsam benutzen.

 

  • Bei Blasinstrumenten ist ein Tausch oder eine Nutzung durch mehrere Personen ausgeschlossen.
  • Stühle, Notenständer und sonstige benutzte Einrichtungsgegenstände sind nach den Proben mit Flächendesinfektionstüchern zu säubern (Flächendesinfektionstücher werden bei Betreten des Proberaums bereitgestellt)
  • Bei Blasinstrumenten darf kein Durchpusten des Instruments beim Ablassen des Kondensats stattfinden. Das Kondensat muss vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. (Jeder Bläser hat Einmaltücher/“Küchenrolle“ und mit Zipper verschließbaren Plastikbeutel mitzuführen!)

 

  • Vereinseigene Leihinstrumente sind vor dem erneuten Verleih vollständig zu desinfizieren

 

  • Personen mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen, dürfen nicht teilnehmen.

 

3. Personen mit einer Vorerkrankung

 

Personen, die zu einer Risikogruppe gehören oder Vorerkrankungen haben bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen eine individuelle Risikoabwägung vornehmen. Sie/Ihre Erziehungsberechtigten müssen eigenverantwortlich über eine Teilnahme an den unter 1a) genannten Maßnahmen entscheiden. Dies gilt insbesondere für:

 

  • Schwangere
  • Personen mit Vorerkrankungen, insbesondere des Atmungssystems, Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankungen der Leber oder Niere
  • Personen deren Immunsystem durch Medikamente, eine Chemo- oder Strahlentherapie geschwächt ist
  • Personen mit Schwerbehinderung
  • Personen, bei denen derartige Konstellationen im häuslichen Umfeld bestehen

 

 

4. Ausführung

 

a)      Das vereinseigene Hygienekonzept ist durch den jeweiligen Verein vor Wiedereröffnung des Einzelunterrichts bzw. der Wiederaufnahme des Probenbetriebs den Schülern und Musikern – bei nicht Volljährigen auch deren Erziehungsberechtigten – in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

b)      Das vereinseigene Hygienekonzept ist den Ausbildern und Dirigenten/Ensembleleitern zur Kenntnis zu bringen.

c)      Das vereinseigene Hygienekonzept ist per Aushang im Eingangsbereich des Vereinsheims/Probenlokals zur Kenntnis zu bringen.

d)      Darüber hinaus empfiehlt es sich vor oder in den Unterrichtsräumen Plakate mit Hinweisen zur Hygiene anzubringen.

e)      Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, müssen für alle unter 1a) genannten Maßnahmen Anwesenheitslisten mit Namen, Uhrzeit und Bezeichnung des Raums geführt werden. Die Anwesenheitsliste ist zur Dokumentation für einen Monat aufzubewahren. Alle Mitwirkende, Personal und Besucher sind bei der Datenerhebung auf die datenschutzrechtlichen Belange zu informieren.

f)       Für die Einhaltung und regelmäßige Überprüfung des vereinseigenen Hygienekonzepts (Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln, Zurverfügungstellen der hierfür notwendigen Materialien), wird von der Jägervereinigung Schrobenhausen Herr Manfred Kneißl beauftragt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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